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Zwangsverwaltung (Miete) / 3 Kautionsvereinbarung

Ulf Wollenzin
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Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Vermieter die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO (Herausgabe beweglicher Sachen) vollstreckt werden kann.[1]

Anlage der Mietkaution

Hat der Vermieter eine Kaution entsprechend § 551 BGB (Anlage von Mietsicherheiten) gesondert angelegt, so kann der Zwangsverwalter verlangen, dass ihm die entsprechenden Urkunden (Sparbuch, Kontounterlagen) ausgehändigt werden. Damit kann er auf die Kaution zugreifen.

 
Hinweis

Zwangsverwalterausweis genügt

Zur Durchsetzung dieses Anspruchs genügt der Zwangsverwalterausweis.

Ist die Kaution dagegen nicht gesondert angelegt, bedarf der Zwangsverwalter eines besonderen Titels, wenn er in das Vermögen des Vermieters vollstrecken will.

 
Wichtig

Zwangsverwalterausweis genügt nicht

Der Zwangsverwalterausweis genügt nicht.[2]

Der Mieter hat seinerseits einen Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass dieser die Kaution an den Zwangsverwalter aushändigt.[3] War die Kaution nicht auf einem Sonderkonto angelegt und hatte der Mieter aus diesem Grund die laufende Miete zurückbehalten, auf einem Sparbuch angelegt und den angelegten Betrag dem Vermieter als Kaution zur Verfügung gestellt, so hat der Zwangsverwalter bei einer späteren Beschlagnahme des Grundstücks keinen Anspruch auf den zurückbehaltenen Mietzinsteil.[4]

Das Zurückbehaltungsrecht kann auch gegenüber dem Zwangsverwalter ausgeübt werden, weil dieser die Pflichten aus dem Mietverhältnis in vollem Umfang erfüllen muss.[5]

Hatte der Mieter die Kaution noch nicht bezahlt, kann ihn der Z...

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