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Zwangsverwaltung / 4 Vermietete Eigentumswohnung

Alexander C. Blankenstein
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Ist die Wohnung des säumigen Eigentümers vermietet, so stehen sämtliche Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Zwangsverwaltung nicht mehr dem Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich dem Zwangsverwalter zu. Irrtümlich noch an den Eigentümer gezahlter Mietzins ist von diesem an den Zwangsverwalter weiterzuleiten.

 
Achtung

Hausgeldschulden beitreiben

Grundsätzlich sind Hausgeldschulden bei vermieteten Eigentumswohnungen durch den Verwalter beizutreiben. Hat nun der Verwalter wegen des rückständigen Hausgelds gegen den säumigen Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und ist die Zwangsvollstreckung etwa wegen einer Abtretung des Mietzinses erfolglos geblieben, so muss der Verwalter die Zwangsverwaltung betreiben. Unterlässt er dies, kann er sich für den entstehenden Ausfallschaden in Höhe der möglichen Leistungen des Zwangsverwalters wegen einer Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen.

Die Maßnahme der Zwangsverwaltung wird nur in den seltensten Fällen zu einer völligen Befriedigung des Gläubigers ausreichen. Sollte das von der Zwangsverwaltung betroffene Wohnungseigentum vermietet sein, ist jedoch zumindest sichergestellt, dass während der Zwangsverwaltung keine neuen Hausgeldrückstände auflaufen. Der Zwangsverwalter ist gemäß § 155 ZVG verpflichtet, aus den eingehenden Erträgen – also der Miete – vorab die laufenden Hausgelder an die Eigentümergemeinschaft abzuführen.

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