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Zwangsversteigerung: Voraussetzungen / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 ZVG betreiben kann.

Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

Voraussetzungen der Zwangsversteigerung sind grundsätzlich: Ein Titel, eine Vollstreckungsklausel und eine Zustellung. Im Fall ist nicht erkennbar, dass der Titel dem B zugestellt wurde. Außerdem ist der Titel unzureichend. Für die Vollstreckung mit dem Range nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit, wie im Fall, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Hierfür reicht grundsätzlich die Klageschrift (BeckOK ZVG/Fischinger/Schröer, 16. Ed. 1.3.2025, ZVG § 10 Rn. 150; BT-Drs. 16/887, S. 46). Das AG meint, eine Klageschrift, die lediglich auf eine bezifferte Forderung abstelle, ohne diese näher zu spezifizieren, genüge allerdings ausnahmsweise nicht. Dem dürfte zuzustimmen sein.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Jede Verwaltung muss Grundkenntnisse über die Zwangsversteigerung haben. Ferner muss sie die Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kennen und in die Praxis umsetzen können. Dort werden die aus dem Wohnungseigentum fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums berücksichtigt, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem ...

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