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Zwangsversteigerung: Verfahren bis zum Termin / 2.2 Antrag des Gläubigers

Dr. Michael Cirullies
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Antrag erforderlich

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt nur auf Antrag, der formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden kann (§ 15 ZVG). Ein Anwaltszwang besteht nicht.

Antragsinhalt

Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel genau bezeichnen (§ 16 Abs. 1 ZVG). Dabei muss erkennbar sein, ob der Gläubiger ein dingliches Recht oder eine persönliche Forderung oder beides geltend macht.[1]

Keine Teilforderung!

In der Zwangsvollstreckung allgemein kann es für den Gläubiger zur Kostenersparnis sinnvoll sein, nur einen Teil seiner Forderung geltend zu machen – nicht aber in der Zwangsversteigerung! Zum einen können die Kosten im Rang der Hauptforderung mit geltend gemacht werden (§§ 10 Abs. 2, 12 ZVG). Und es droht die Gefahr der – dann erleichterten – Ablösung dieser Teilforderung nach § 268 BGB durch nachrangige Dritte, die nun ihrerseits die bessere Position einnehmen.

Objekt genau bezeichnen

Das Versteigerungsobjekt muss so genau angegeben werden, dass es zweifelsfrei aus dem Grundbuch festgestellt werden kann.[2] Dies gilt vor allem, wenn nur in einen Grundstücksteil oder in eines von mehreren Grundstücken des Schuldners vollstreckt werden soll.

Schuldner/Eigentümer identisch?

Der Eigentümer muss exakt bezeichnet sein, damit sicher festgestellt werden kann, dass der im Titel genannte Schuldner mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer identisch ist. Der antragstellende Gläubiger muss die Eintragung durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszugs nachweisen (§ 17 Abs. 2 ZVG). Dabei ist § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG analog anzuwenden, wenn eine eingetragene Erbengemeinschaft kraft Gesetzes erloschen ist und dies zur Folge hat, dass einer der Erben materiell-rechtlich Alleineigentümer des Grundstücks geworden ist.[3]

Vollstreckung gegen Erben möglich

Soll die Vollstreckung gegen Erben des eingetragenen Eigentümers erfolgen, ist die Erbfolge durch Urkunden, insbesondere durch die Vorlage eines Erbscheins, glaubhaft zu machen (§ 17 Abs. 3 ZVG; vgl. § 792 ZPO).

Inhalt des Antrags

Zusammengefasst muss der Antrag also enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Versteigerungsobjekts,
  • Bezeichnung des Eigentümers,
  • Bezeichnung des vollstreckbaren Titels mit Forderungsaufstellung und Angabe, aus welchem Recht vollstreckt werden soll.

Was ist beizufügen?

Mit dem Antrag vorzulegen sind:

  • Vollstreckungstitel mit Klausel und Zustellungsnachweis,
  • ein aktueller beglaubigter Grundbuchauszug,
  • gegebenenfalls sonst erforderliche Urkunden, z. B. Erbschein, Vollmachten, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
[1] Vgl. Helwich, JurBüro 2009, S. 343 mit Antragsmustern.
[2] Zu den Besonderheiten bei der Versteigerung von Wohnungseigentum und Erbbaurecht vgl. Helwich, JurBüro 2008, S. 287 ff., 346 ff.
[3] BGH, Beschluss v. 30.9.2010, V ZB 219/09, FamRZ 2010, S. 2069.

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