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Zwangsversteigerung / 6.2.2 Glaubhaftmachung der Ansprüche

Alexander C. Blankenstein
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Die Hausgeldansprüche müssen gegenüber dem Zwangsversteigerungsgericht schon bei der Anmeldung glaubhaft gemacht werden.[1] Andere Rechte hingegen, die in aller Regel durch öffentliche Stellen angemeldet werden, sind erst auf Widerspruch glaubhaft zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein möglicher Missbrauch bei einer für die übrigen Beteiligten nicht nachvollziehbaren Anmeldung ausgeschlossen werden. Ohne Glaubhaftmachung der angemeldeten Ansprüche käme es häufiger – und nicht wie bisher nur im Ausnahmefall – zu einem Widerspruch des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und damit zu Verzögerungen des Verfahrens.

 
Hinweis

Glaubhaftmachung

Die Glaubhaftmachung kann durch einen bereits vorliegenden Titel erfolgen, also etwa

  • einen Vollstreckungsbescheid oder
  • ein Urteil über die bevorrechtigte Forderung oder
  • eine Unterwerfungsurkunde des Schuldners.[2]

Titel nicht generell erforderlich

Ein Titel wird jedoch nicht generell gefordert. Oftmals ist es der Eigentümergemeinschaft nämlich nicht möglich, bis zum Zwangsversteigerungstermin, zu dem die Ansprüche angemeldet sein müssen, einen Titel gegen den säumigen Miteigentümer zu erlangen. Insbesondere dann, wenn dieser gleichzeitig seine Zahlungen an die Grundpfandgläubiger und die Eigentümergemeinschaft einstellt, ist dies zu erwarten.

Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen

Deshalb reicht es zur Glaubhaftmachung auch aus, eine Niederschrift der maßgeblichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen – etwa den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung – vorzulegen, aus der die Zahlungspflicht[3] hervorgeht. Eine spätere Glaubhaftmachung auf Verlangen des betreibenden Gläubigers erübrigt sich so. Der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegen den säumigen Miteigentümer kann ge...

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