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Zwangsgeld: Festsetzung durch Finanzbehörden / 1 Erzwingbare Verwaltungsakte

Dr. Nikolaus Raub
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Die Festsetzung von Zwangsgeld kommt für die Durchsetzung von Verwaltungsakten im gesamten Besteuerungsverfahren in Betracht, also insbesondere im Ermittlungs-, Außenprüfungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs- und Einspruchsverfahren. Als durch Zwangsgeld erzwingbare Verwaltungsakte kommen insbesondere in Betracht

  • die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung[1];
  • die Aufforderung, eine Auskunft zu erteilen oder Urkunden vorzulegen[2];
  • die Aufforderung, das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten[3];
  • die Aufforderung, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.[4]

In einigen Fällen ist die Festsetzung von Zwangsgeldern gesetzlich verboten. So sind insbesondere nicht erzwingbar

  • die Versicherung an Eides statt[5]
  • die Vorladung zur Besprechung im Einspruchsverfahren[6]
  • die Aufforderung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen, wenn der Steuerpflichtige durch das Zwangsgeld gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu belasten.[7]

Ein Zwangsgeld kommt ferner nicht in Betracht, wenn

  • der Steuerpflichtige zur Erfüllung einer Sollvorschrift angehalten werden soll, z. B. zur Begründung seines Einspruchs[8]
  • kein oder nur ein geringer steuerlicher Erfolg zu erwarten ist (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
[1] § 149 AO.
[2] §§ 93, 97 AO.
[3] §§ 99, 200 Abs. 3 Satz 2 AO.
[4] § 316 Abs. 2 AO.
[5] § 95 Abs. 6 AO.
[6] § 364a Abs. 4 AO.
[7] § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO, § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO.
[8] § 357 Abs. 3 AO.

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