Gesetzliche Regelungen zum Zustellungsvertreter finden sich nur allgemein in § 9b Abs. 1 WEG, wonach der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vertritt.
BGH, Urteil v. 8.7.2022, V ZR 202/21: Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein.
AG Wiesbaden, Beschluss v. 4.5.2021, 91 C 944/21: Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, sodass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG) kann bei einer solchen Gesamtvertretung die Klage an einen einzelnen Wohnungseigentümer wirksam zugestellt werden.
LG Frankfurt a. M., Urteil v. 1.11.2018, 2-13 S 112/17: Dem Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsklägers ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein faktischer Verwalter die Eigentümerversammlung durchgeführt hatte. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Zustellung an einen lediglich faktischen Verwalter hat er sich jedenfalls in einem en...