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Zustellung: Anforderungen an öffentliche Zustellung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Aufenthalt einer Person ist unbekannt, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt.

2 Normenkette

§ 28 WEG; § 185 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K macht gegen Wohnungseigentümer B Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 59.331,56 EUR geltend (Hausgeldklage). K beantragt unter Vorlage einer negativen Einwohnermeldeauskunft die öffentliche Zustellung dieser Klage. Dem gibt das AG statt. Mit ebenfalls öffentlich zugestelltem Versäumnisurteil verurteilt das AG den B später antragsgemäß zur Zahlung. Einen am 10.3.2022 eingegangenen Einspruch des B verwirft das AG als unzulässig. Die dagegen gerichtete Berufung weist das LG zurück. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich B mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Nach § 185 Nr. 1 ZPO könne die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich sei. Unbekannt sei der Aufenthalt einer Person, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kenne. So liege es nicht. AG und LG hätten aufgrund der Darlegungen der K nicht davon ausgehen dürfen, dass diese alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hatte, um den Aufenthalt des B zu ermitteln. Insbesondere lasse sich nichts aus dem einmaligen Fehlschlag einer Zustellung schlussfolgern. Das gelte umso mehr, als der frühere Rechtsanwalt X des B anschließend dessen Meldeadresse in Tschechien bestätigt und auf berufsbedingte Auslandsaufenthalte des B verwiesen habe. Jedenfalls sei es K möglich und zumutbar gewesen, den B über die ihr bekannte E-Mail-Adress...

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