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Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner)

Norbert Minn
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Dieser Beitragszuschuss entspricht der Höhe nach dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger bei pflichtversicherten Rentnern als Beitragsanteil zu leisten hat.

Sofern ein Rentner zugleich freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält er einen Beitragszuschuss ausschließlich für die Aufwendungen seiner freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Beitragszuschuss für die Aufwendungen zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt, da auch bei pflichtversicherten Rentnern eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht vorgesehen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag ist in § 106 Abs. 1 und 2 SGB VI für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner geregelt; für privat krankenversicherte Rentner in § 106 Abs. 3 SGB VI. Die Höhe des Beitragszuschusses bemisst sich nach dem in § 241 SGB V festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach dem in §§ 242 bzw. 242a SGB V festgelegten individuellen Zusatzbeitragssatz der einzelnen Krankenkasse bzw. dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV.

1 Freiwillig versicherte Rentner

1.1 Krankenversicherung

Ein freiwillig versicherter Rentner erhält auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag für seine freiwillige Krankenversicherung. Der Rentenversicherungsträger leistet den Zuschuss unmittelbar mit der Rentenzahlung an den freiwillig versicherten Rentner. Dieser hat den Gesamtbeitrag an seine Krankenkasse zu entrichten.

Ein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung setzt u. a. voraus, dass der Rentenberechtigte diesen Zuschuss beantragt hat und die Krankenkasse auch Beiträge aus der Rente von diesem Versicherten fordert.

 
Wichtig

Mehrfacher Beitragszuschuss beim Bezug mehrerer Renten

Bezieht ein freiwillig versicherter Rentner mehrere Renten (z. B. Versicherten- und Witwenrente), erhält er für jede dieser Renten den gesetzlich vorgesehenen Beitragszuschuss.

Der Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte Rentner bemisst sich am Zahlbetrag der Rente. Er wird monatlich geleistet und richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Der Beitragszuschuss ist nach dem halben allgemeinen Beitragssatz – also mit 7,3 % – zu berechnen. Der vom Rentner zu zahlende Zusatzbeitragssatz seiner zuständigen Krankenkasse fließt in die Berechnung des Beitragszuschusses des Rentners ebenfalls mit ein.[1] Der Rentenversicherungsträger hat vom individuellen, in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatz die Hälfte zu übernehmen.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillig gesetzlich versicherter Rentner

Rentner A ist bei der Krankenkasse B freiwillig versichert; diese hat in ihrer Satzung einen Zusatzbeitragssatz i. H. v. 2,8 % festgelegt. Seine Altersrente beträgt seit dem 1.7. monatlich 1.475,50 EUR. Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht A noch eine Firmenrente i. H. v. 430,75 EUR. Außerdem erzielt er Zinseinkünfte i. H. v. umgerechnet monatlich 312,25 EUR.

Als freiwilliges Mitglied ist für A die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Diese Gesamthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen von A beträgt somit 2.218,50 EUR. Unter Berücksichtigung des von Krankenkasse B festgelegten Zusatzbeitragssatzes von 2,8 % fallen von A aus einem Beitragssatz von insgesamt 17,4 % (14,6 % allg. Beitragssatz + 2,8 % Zusatzbeitragssatz) Krankenversicherungsbeiträge an.

Der von A zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beträgt 386,02 EUR (2.218,50 EUR x 17,4 %). Er hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger i. H. v. 128,37 EUR (1.475,50 EUR x 8,7 %).

 
Achtung

Beschäftigung neben Rentenbezug

Übt der freiwillig versicherte Rentner zugleich noch eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze aus, hat er auch Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber seinem Arbeitgeber.[2]

[1] § 106 SGB VI.
[2]

S. Arbeitgeberzuschuss.

1.2 Pflegeversicherung

Ein Beitragszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung des Rentners wird nicht mehr gezahlt. Die Streichung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.[1] Es gibt keinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz, dass Rentner Beiträge nur zur Hälfte tragen müssen. Ebenso ist es zulässig, Rentner bei der Beitragstragung anders zu belasten als Arbeitnehmer.

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