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Zuschüsse / Zusammenfassung

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Begriff

Der Begriff Zuschuss (oder auch Zulagen oder Zuwendung) bezeichnet Vergütungsbestandteile, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] gewährt werden.

Während der monatliche Arbeitslohn (auch Gehalt oder Entgelt genannt) als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird, stehen andere Vergütungsbestandteile und Sonderzahlungen wie Zuschüsse nicht zwangsläufig in einem direkten Austauschverhältnis zu einer vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung.[2]

Zahlungen, die nicht von der Leistung des Arbeitnehmers abhängig sind, sondern z. B. aufgrund sozialer Umstände erbracht werden, beispielsweise Sozialzulagen aufgrund der Geburt eines Kindes oder der Eheschließung des Arbeitnehmers sowie Zuschüsse zu Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige, sind Zuschüsse im Sinne dieses Stichworts. In Abgrenzung dazu sind Zulagen in erster Linie sogenannte Leistungszulagen, die zur Vergütung einer erbrachten Arbeitsleistung z. B. zu ungünstigen Arbeitszeiten oder unter besonders schwierigen Arbeitsbedingungen (Sonn- und Feiertagszulage, Nachtschichtzulage, Erschwerniszulage etc.) erbracht werden. Solche Leistungszulagen stehen in einem Austauschverhältnis mit einer vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung.

Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist es wichtig, den Zuschuss als laufende oder einmalige Zahlung einzuordnen. Außerdem ist zwischen steuerpflichtigen , ggf. pauschalversteuerten und steuerfreien Zuschüssen zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a Abs. 2 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 20 MuSchG, § 257 SGB V, § 61 SGB XI

Lohnsteuer: Sofern es sich bei Zuschüssen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, bildet die Rechtsgrundlage § 19 Abs. 1 E...

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