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Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung / 2.6 Aufteilung von Mischzuschlägen

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Hat ein Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und auf Zuschläge für Mehrarbeit und wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, bleibt in diesen Fällen von den gezahlten Zuschlägen der Betrag steuerfrei, der den arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entspricht. Für Mischzuschläge, für die arbeitsrechtlich keine ausdrückliche Aufteilung in begünstigten Zuschlag und Mehrarbeitszuschlag vorgesehen ist, ist für die Frage, welcher Zuschlag arbeitsrechtlich in Betracht kommt, das Verhältnis der beiden Einzelzuschläge maßgebend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung von Mischzuschlägen

Nach einer Betriebsvereinbarung steht einem Arbeitnehmer für Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr ein Zuschlag von 30 % des Grundlohns zu. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 50 % für Nachtarbeit, die zugleich Mehrarbeit ist. Der Zuschlag für reine Mehrarbeit beträgt 10 %.

Ergebnis: Es handelt sich um einen sog. Mischzuschlag, der aufzuteilen ist. Steuerfrei bleiben kann nur der arbeitsrechtlich für Nachtarbeit vereinbarte Zuschlag. Der Mischzuschlag ist also im Verhältnis der für reine Nachtarbeit und reine Mehrarbeit vereinbarten Zuschlagssätze aufzuteilen. Auf Nachtarbeit entfallen demnach 3/4 (Verhältnis 30:10) des Mischzuschlags von 50 %, also 37,5 %.

Eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelzuschläge ist auch anzuwenden, wenn die Höhe des Mischzuschlags hinter der Summe der Einzelzuschläge zurückbleibt.

[1] BFH, Urteil v. 13.10.1989, VI R 79/86, BStBl 1991 II S. 8.

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