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Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung / 2.4 Berechnung der steuerfreien Zuschläge

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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2.4.1 Ermittlung des steuerlichen Grundlohns

Ausgangsbasis der Berechnung ist der steuerliche Grundlohn. Er ist Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit begünstigter Zuschläge. Darunter ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn zu verstehen, den ein Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Dabei ist auch für die Berechnung des Zuschlags bei Bereitschaftsdiensten der Grundlohn während der üblichen Arbeitszeit heranzuziehen.[1] Es ist nicht zulässig, einen durchschnittlichen Grundlohn zu ermitteln, der sich aus dem Grundlohn des gesamten Kalenderjahres für die einzelnen Lohnzahlungszeiträume ergibt.[2] Die Berechnung des Grundlohns ist demnach grundsätzlich gesondert durchzuführen für

  • jeden einzelnen Arbeitnehmer und
  • jeden Lohnzahlungszeitraum.

Für die Bestimmung des Grundlohns ist der laufende Arbeitslohn von den übrigen, nicht begünstigten Lohnbestandteilen abzugrenzen. Als Grundlohn kommt danach in Betracht der Anspruch auf

  • laufenden Barlohn, auch soweit die Lohnsteuer durch Pauschalierung nach §§ 40a, 40b EStG erhoben wird,
  • laufende geldwerte Vorteile einschließlich etwaiger Sachbezüge, für die die Sachbezugswerte maßgebend sind,
  • Erschwerniszulagen oder (Wechsel-)Schichtzulagen, die für Arbeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Voraus- oder Nachzahlungen, soweit sie nach R 39b LStR nicht sonstige Bezüge darstellen.
  • laufende, nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreie Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.[3]

Was nicht zum Grundlohn gehört

Nicht zum Grundlohn gehören

  • sonstige Bezüge,
  • besondere Vergütungen für Überstunden,
  • steuerfreie Bezüge[4],
  • Bezüge, die nach § 40 EStG pauschal besteuert werden. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- un...

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