Kennzeichnend für das allgemeine Zurückbehaltungsrecht ist das Erfordernis, dass die beiderseitigen Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität) beruhen. Der in § 273 Abs. 1 BGB verwendete Begriff wird jedoch nicht eng verstanden. Nach allgemeiner Auffassung genügt vielmehr ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen, sodass diese nicht notwendig demselben Schuldverhältnis entspringen müssen.
Ein Mietverhältnis stellt zwar regelmäßig ein solches rechtliches Verhältnis dar. Die Annahme der Konnexität scheidet jedoch nicht schon deshalb aus, weil die wechselseitigen Ansprüche ihren Ursprung in verschiedenen Mietverträgen zwischen denselben Parteien haben. Entscheidend ist vielmehr, ob sie nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt miteinander verknüpft sind. Die Bedeutung des § 273 Abs. 1 BGB beschränkt sich insofern nicht auf die Hauptleistungspflichten aus § 535 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht kann vielmehr sämtliche Ansprüche erfassen, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen.
Betriebskosten
Unterbleibt nach Eintritt der Abrechnungsreife die Erteilung einer Betriebskostenabrechnung oder entspricht diese nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann der Mieter die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen sowie die Begleichung einer Nachforderung verweigern. Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter dem Mieter die begehrte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht gewährt.
Demgegenüber ist der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt, die Rückzahlung der Kaution vorläufig zurückzustellen, sofern mit einer Nachforderung aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zu rechnen ist. Ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz von Beschädigungen der Mietsache rechtfertigt hin...