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Zur Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen durch § 19 ... / I. Hintergrund und Struktur der Regelung

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Die mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG)[1] eingeführte Sondervorschrift nach § 19a EStG soll Start-up-Unternehmen fördern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Start-up-Unternehmen mit Risikobereitschaft zukunftsfähige Geschäftsfelder erschließen und positiv für die Gesamtwirtschaft wirken. Entscheidend für ihren Erfolg sei die Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte. Start-up-Unternehmen können jedoch im Allgemeinen aufgrund von Anlaufverlusten keine hohen Vergütungen zahlen. Die zum Barlohn alternative Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen sollte deshalb durch eine "zielgenaue steuerliche Sonderregelung gefördert"[2] werden. Dies gilt für nach dem 30.6.2021 übertragene Vermögensbeteiligungen. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) sollen Verbesserungen für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab 2024 beschlossen werden. Die im Folgenden dargestellten Änderungen basieren auf dem Referentenentwurf des ZuFinG.[3]

Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung stellt i. d. R. einen lohnsteuerbaren Sachbezug dar (§ 8 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Da dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung noch keine liquiden Mittel zufließen (dry income), findet eine Steuerstundung (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG) und eine spätere Lohnbesteuerung (§ 19a Abs. 4 EStG) statt, sog. Anfangsbesteuerung. Maßgeblich ist der gemeine Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung der Beteiligung. Die nachholende Anfangsbesteuerung dieses Wertes erfolgt jedoch erst bei Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer, bei Fristablauf oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 19a Abs. 4 S. 1 EStG). Die Erfassung von Zinsen, Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten richtet sich bereits nach der ursprünglichen Übertragung der Anteile auf den Arb...

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