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Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i. S. d. § 15b EStG (BB 2017, Heft 24, S. 1378)

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Einführung

BFH, Urteil vom 17.1.2017, VIII R 7/13

ECLI:DE:BFH:2017:U.170117.VIIIR7.13.0

Volltext des Urteils: BBL2017-1109-3 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 15b; AO § 42 Abs. 1

1 Amtliche Leitsätze

1. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b Abs. 1 EStG ist Voraussetzung, dass auf ein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zurückgegriffen wird. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.

2. Das vorgefertigte Konzept muss von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (Anbieter/Initiator) erstellt worden sein. Charakteristisch ist insoweit die Passivität des Investors/Anlegers.

3. Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.

4. Beruhen Investitionen nicht auf einem vorgefertigten Konzept, sondern auf einer individuellen Gestaltung, so sind sie weder von § 15b EStG erfasst, noch als vom Gesetz missbilligte Gestaltung i. S. des § 42 Abs. 1 AO zur Vermeidung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG anzusehen.

2 Sachverhalt

I. Streitig ist, ob ein sog. Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) anzuwendenden Fassung (EStG) vorliegt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine weder am Gewinn noch am Verlust beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Alleinige und geschäftsführende Kommanditistin der Klägerin war im Streitjahr die Beigeladene.

Die Beigeladene beauftragte am 18. November 2006 einen von ihrem Anlageberater empfohlenen Rechtsanwalt und Steuerberater bzw. dessen Sozietät (nachfolgend: R) mit der Erstellung "ei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

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