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Zulagen / 3 Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit

Jutta Schwerdle
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3.1 Zulage für Wechselschichtarbeit

3.1.1 Zulage für ständige Wechselschichtarbeit

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich.

Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten, keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen.[1]

[1] Näher zur Theaterbetriebszulage unten Ziffer 7.3.

3.1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 EUR monatlich.

a) Wechselschichtarbeit

Wechselschichtarbeit ist in § 7 Abs. 1 TVöD definiert als die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf 1 Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Im Arbeitsbereich – der Organisationseinheit, in der der Beschäftigte tätig ist – muss "Wechselschichtarbeit" organisatorisch vorgesehen sein, die vom Beschäftigten auch tatsächlich geleistet werden muss (näher zu Letzterem siehe unten, Buchst. b). Nicht erforderlich ist, dass im gesamten Betrieb Wechselschichtarbeit anfällt.

Es muss ununterbrochen, "rund um die Uhr" gearbeitet werden.[1] Es kommt nicht darauf an, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Entscheidend ist allein, dass eine Unterbrechung der täglichen Arbeit nicht vorliegt. Jede Unterbrechung der täglichen Arbeit, sei sie auch noch so geringfügig, steht der Annahme von Wechselschichtarbeit entgegen. Dies gilt insbesondere, wenn zu bestimmten Zeiten – z. B. an Sonn- und Feiertagen – völlige Arbeitsruhe herrscht, also keine Arbeit anfällt.[2]

Wechselschichtarbeit auch bei Bereitschaftszeiten

 
Praxis-Tipp

Liegen in der Arbeitsschicht "Bereitschaftszeiten" nach dem Anhang zu § 9 TVöD, führen diese nicht zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeit. Werden die Arbeitsschichten inklusive der Bereitschaftszeiten 24 Stunden an 7 Tagen der Woche geleistet, so besteht Anspruch auf Wechselschichtzulage.[3]

Bereitschaftszeiten sind Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten liegen innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und führen zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit des Beschäftigten im Betrieb. Bereitschaftszeiten werden mit dem regelmäßigen monatlichen Tabellenentgelt abgegolten.

 
Praxis-Beispiel

In einer Rettungswache leisten die Rettungssanitäter nach einem Schichtplan 2 Dienstschichten zu je 12 Stunden, die Tagesschicht von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr, die Nachtschicht von 19.30 Uhr bis 7.30 Uhr. Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Die Wartezeiten der Rettungssanitäter zwischen ihren Einsätzen sind als Bereitschaftszeit (im früheren BAT als Arbeitsbereitschaft) zu werten. Dennoch besteht Anspruch auf Wechselschichtzulage.

Bereitschaftszeiten fallen auch bei Hausmeistern an. Diesbezüglich dürfte es jedoch regelmäßig an einem 24-stündigen Dienstplan an 7 Tagen der Woche fehlen.

Bereitschaftszeiten unterscheiden sich zwar ihrem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt. Der Beschäftigte muss jedoch "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" gewähren und im Bedarfsfall selbstständig – aus eigenem Antrieb heraus – die Arbeit aufnehmen. Er wird damit stärker in Anspruch genommen als ein Bereitschaftsdienst leistender Mitarbeiter.

Auch die Protokollerklärung zu § 9, wonach bei Schicht- und Wechselschichtarbeit Bereitschaftszeiten nicht eingeführt werden dürfen, spreche nicht gegen das Vorliegen von Wechselschichtarbeit bei Rettungssanitätern. Die Protokollerklärung habe aufgrund ihrer Stellung allein bei § 9 (und nicht auch im Anhang zu § 9) keine Bedeutung für die Bereitschaftszeiten der im Rettungsdienst sowie in den Leitstellen tätigen Rettungssanitäter und der Hausmeister.[4]

Keine Wechselschichtarbeit bei "Bereitschaftsdienst"

 
Praxis-Tipp

Wird zu bestimmten Zeiten nur "Bereitschaftsdienst" geleistet, so wird nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet. Wechselschichtarbeit liegt nicht vor.

 
Praxis-Beispiel

In einem bestimmten Bereich wird Früh- und Spätdienst und von 17.00 Uhr bis 1.00 Uhr Nachtschicht mit Vollarbeit, anschließend in der Zeit von 1.00 Uhr bis 6.30 Uhr Bereitschaftsdienst in Form von Anwesenheitsbereitschaft geleistet. Es besteht kein Anspruch auf Wechselschichtzulage.[5]

Beim Bereitschaftsdienst hat sich die/der Beschäftigte auf Anordnung des A...

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