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Zulagen / 3 Leistungszulagen, Leistungsprämien

Jutta Schwerdle
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Der Einstieg in die leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst erfolgte mit dem Übergang vom früheren Tarifrecht BAT in den TVöD 2005 bzw. TV-L 2006. Zunächst war in sämtlichen Tarifbereichen (Bund, Kommunen und Länder) in § 18 geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag je Kalenderjahr, den sogenannten ›Leistungstopf‹, zum Zwecke der leistungsorientierten Bezahlung zur Verfügung zu stellen.

Die leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt vorgesehen war, sollte dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollten Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Ziel des Leistungsentgelts war es somit, den Beschäftigten in Abhängigkeit von ihrer individuellen Leistung eine Zulage oder Prämie zukommen zu lassen.

 
Hinweis

Bei der Tarifeinigung der Länder vom 1.3.2009 wurde der § 18 TV-L mit Wirkung zum 1.1.2009 ersatzlos gestrichen. Ein Leistungsentgelt im Sinne des § 18 TV-L wird mithin seit 2009 nicht mehr gewährt.

Eine Sonderregelung besteht allerdings für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Nach § 40 Nr. 6 TV-L gilt § 18 für die Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in folgender Fassung:

Besondere Zahlungen im Drittmittelbereich, Leistungszulage und -prämie

(1) Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

(2) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine Leistungszulage zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

(3) Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von Absatz 1 eine einmalige Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.

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