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Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft (BB 2018, Heft 24, S. 1391)

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Einführung

BFH, Urteil vom 30.1.2018, VIII R 42/15

ECLI:DE:BFH:2018:U.300118.VIIIR42.15.0

Volltext des Urteils: BBL2018-1257-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b S. 1; HGB § 272

 
Hinweis

Hinweis der Redaktion: An demselben Tag erging das Urteil VIII R 15/16 zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb einer Verbandskörperschaft. Es ist mit dem Link BBL2018-1257-2 unter www.betriebs-berater.de abrufbar.

1 Amtlicher Leitsatz

Die Bildung einer Rücklage i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist auch im Fall des Regiebetriebs einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig. Mangels gesetzlicher Beschränkungen reicht für deren steuerliche Anerkennung jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen.

2 Aus den Gründen

2.1 FG ist zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide über Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 ausgegangen

 

Rz. 16-17

II. [. . .] 1. Das FG ist zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide über Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 und 2006 ausgegangen.

2.2 Nachforderungsbescheid war zwar der zulässige Weg, aber die Kapitalertragsteuer beträgt 0 Euro

 

Rz. 18

a) Zwar durfte das FA die Klägerin wegen fehlender Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung i. S. des § 45a EStG für eine Entrichtungsschuld des BgA im Wege des Nachforderungsbescheids in Anspruch nehmen (§ 167 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Abgabenordnung – AO – i.V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG und § 44 Abs. 6 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG). Die Kapitalertragsteuer beträgt aber 0 EUR, da die vom BgA in den Streitjahren erzielten Gewinne gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG den Rücklagen zugeführt worden sind.

2.3 Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte beim BgA

 

Rz. 19

b) Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderem der n...

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