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Zulässigkeit und Umfang einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 S. 2 EStG) – Aktivierung eines Anspruchs auf Investitionszulage (BB 2020, Heft 51/52, S. 2929)

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Einführung

BFH, Urteil vom 27.5.2020, XI R 8/18

ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.XIR8.18.0

Volltext des Urteils: BBL2020-2929-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; InvZulG (1995, 1996) § 2 S. 1, § 10 S. 1; FöGbG (1995, 1996) § 4

1 Amtliche Leitsätze

1. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. seit StBereinG 1999) ist formell verfassungsgemäß.

2. "Gewinn" i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i. S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a. F.) beruht.

3. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.

2 BB-Kommentar

Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussen nicht den Bilanzänderungsrahmen

2.1 Problem

Betriebs- bzw. Außenprüfungen sind bekannt dafür, die steuerlichen Grundlagen und auch die tatsächlichen Gegebenheiten bei Steuerpflichtigen mitunter erheblich zu verschieben. Dann stellt sich oftmals die Frage, ob und inwieweit unterschiedliche Beurteilungen Änderungen in der bilanziellen Beurteilung dieser Tatsachen bewirken, die dann zu Änderungen der Bilanz des Steuerpflichtigen führen ...

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