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Zukunftssicherungsleistungen / 2 Steuerpflicht für freiwillige Leistungen

Daniel Faltermann
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Freiwillige Leistungen sowie Beiträge, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[1]

Freiwillige Versicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zuschüsse des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung eines Vorstandsmitglieds einer AG in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[2] Mitglieder des Vorstands einer AG sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig[3], können sich jedoch freiwillig versichern.[4] Als freiwillig Versicherte haben sie ihre Beiträge als Versicherungsnehmer selbst zu tragen.[5] Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss scheidet somit aus.

Betriebliche Krankenversicherung/Private Pflegezusatzversicherung/Krankentagegeldversicherung

Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung, für eine private Pflegezusatzversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung sind i. d. R. nicht steuerfrei.[6] Voraussetzung für das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber ist allerdings, dass die Arbeitnehmer im Leistungsfall die Versicherungsleistung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können (Auskehrung der Versicherungsleistung). Leistungen aus der Versicherung führen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht nochmals zu Arbeitslohn, wenn die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, bereits als Arbeitslohn versteuert wurden.[7] Anders verhält es sich, wenn die Beiträge nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führen, weil die Arbeitnehmer keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung haben. In diesem Fall muss erst im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsleistung geprüft werden, in welchem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung für Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte

In einem landwirtschaftlichen Betrieb werden Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland beschäftigt. Der Arbeitgeber schließt eine private Gruppenkrankenversicherung ab und entrichtet die Beiträge. Die monatlichen Beiträge übersteigen 50 EUR.

Ergebnis: Zunächst ist zu prüfen, ob die Beiträge den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zufließen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen erlangen. Daran schließt sich die Frage an, ob die Beiträge dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind oder steuerfrei bleiben. Die Beiträge für die inländische Krankenversicherung bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist. Andernfalls ist die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze bzw. die Pauschalierung der Beiträge mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG zu prüfen.[8]

Vermeidung von Versorgungslücken bei Arbeitnehmerentsendung steuerpflichtig

Tätigt ein inländischer Arbeitgeber Zahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen zur Sicherstellung der Altersversorgung von Arbeitnehmern der ausländischen Konzernmutter, die vorübergehend im Inland beschäftigt werden, sind diese steuerpflichtig.[9] Ein Verstoß gegen EU-Recht liegt nicht vor.[10]

[1]

S. Abschn. 3 zur Anwendung der 50-EUR-Freigrenze,

BFH, Urteil v. 18.5.2004, VI R 11/01, BStBl 2004 II S. 1014; BFH, Urteil v. 22.7.2008, VI R 56/05, BStBl 2008 II S. 894.
[2] BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 6/11, BStBl 2014 II S. 124. Im Urteilsfall wurden die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage angerechnet. Der BFH sah in den geleisteten Zuschüssen trotz Anrechnung auf die betriebliche Altersversorgung auch keine Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und behandelte die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
[3] § 1 Satz 4 SGB VI.
[4] § 7 Abs. 1 SGB VI.
[5] § 171 SGB VI.
[6] S. Abschn. 3 zur Anwendung der 50-EUR-Freigrenze.
[7] BFH, Beschluss v. 6.10.2010, VI R 15/08, BFH/NV 2011 S. 39.
[8] S. Abschn. 3,

§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG.

[9] BFH, Urteil v. 28.5.2009, VI R 27/06, BStBl 2009 II S. 857.
[10] Arbeitnehmerfreizügigkeit i. S. v. Art. 39 EG, Niederlassungsfreiheit i. S. v. Art. 43 EG und Dienstleistungsfreiheit i. S. v. Art. 49 EG.

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