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Zukunftsfinanzierungsgesetz / 1.2 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Aufgeschobene Besteuerung

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Außerdem werden die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet. Die Änderungen haben das Ziel, Startup- und KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern und zudem die sog. dryincome-Problematik für die Arbeitnehmer zu entschärfen. Folgendes wird hier im Einzelnen geändert:

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende die Ergänzung von § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Nach dem Regierungsentwurf sollten als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 auch Unternehmen gelten, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 AktG angehören. Diese Konzernklausel ist aber in der verabschiedeten Fassung gestrichen worden.
  • Neu in der verabschiedeten Gesetzesfassung ist gegenüber dem Regierungsentwurf, dass ein Vorteil im Sinne des Satz 1 auch dann als zugeflossen gilt, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 3 EStG). Denn bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewährt, die sonst nicht unter die Regelung fallen würden.
  • Künftig wird nicht mehr auf den einfachen, sondern auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt. Bei der Mitarbeiterzahl ist sogar der vierfache KMU-Schwellenwert heranzuziehen (§ 19a Abs. 3 EStG). Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 (bisher 250) Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. (bisher 50 Mio. EUR) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR (bisher 43 Mio. EUR) erzielen.
  • Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).
  • Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung (§ 19a EStG Abs. 4 EStG). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden. Im Regierungsentwurf war noch eine Erhöhung auf 20 Jahre vorgesehen.
  • Im Falle von sog. Leaver-Events (d. h. Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens) soll nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich sein.

Hintergrund eines neuen Absatz 4a in § 19a EStG ist die sog. dry-income-Problematik. Diese tritt auf, weil die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Durch die Neuregelung findet für die Tatbestände "Ablauf von 15 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" keine Besteuerung mehr statt, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.

In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand "Verkauf" eine Besteuerung aus. Die sonst übliche, haftungsbefreiende Anzeige ist hier nicht möglich. Eine Haftungsinanspruchnahme durch das Betriebsstättenfinanzamt erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt mehr.

Gilt ab 1.1.2024

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