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Zugelassene Überwachungsstellen

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wurden im Rahmen der Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt. Sie können seit dem 1.1.2008 die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Alt- und Neuanlagen) durchführen, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Überwachungsorganisationen (TÜV) durchgeführt wurden. Damit wurde ein Wechsel vollzogen vom personengebundenen Prüfwesen (Sachverständige) zum organisationsbezogenen Prüfwesen (zugelassene Überwachungsstellen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zugelassene Überwachungsstellen müssen die Anforderungen gemäß §§ 15–17, 20 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und die besonderen Anforderungen von Anhang 2 Abschn. 1 Nr. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen.

Als zugelassene Überwachungsstellen können auch Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen eingesetzt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen von Anhang 2 Abschn. 1 Nr. 2 BetrSichV erfüllen: Sie dürfen nur überwachungsbedürftige Anlagen i. S. der Abschn. 3 und 4 Anhang 2 BetrSichV prüfen. Prüfstellen eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe dürfen ausschließlich für das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe arbeiten, dem bzw. der sie angehören.

1 Akkreditierung und Benennung

Um als zugelassene Überwachungsstelle tätig werden zu können, ist eine Akkreditierung und eine Benennung nötig. In einem Akkreditierungsverfahren muss die Kompetenz und Eignung der ZÜS gegenüber der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) nachgewiesen werden, dabei muss die ZÜS mind. die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen eines Anwendungsbereichs vornehmen können:

  • nach Abschn. 2 Aufzugsanlagen
  • Abschn. 3 Explosionsgefährdungen oder
  • Abschn. 4 Druckanlagen.

Eine ZÜS kann in einem oder mehreren Anwendungsbereiche...

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