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Zugangsfaktor / 5.1 Keine Berücksichtigung von Entgeltpunkten

Jörg Heidemann
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Das ist der Fall

  • bei einer erstmaligen Rentenbewilligung oder
  • bei Zahlung einer Altersteilrente (Teilrente) oder
  • einer wegen Hinzuverdienstes nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente (Hinzuverdienstmöglichkeit), und zwar zu dem Teil der Entgeltpunkte, der wegen der teilweisen Zahlung nicht anzurechnen war. Die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte ergeben sich dabei im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.[1]

Der Faktor mindert sich um 0,003

  • für jeden Kalendermonat des Vorziehens einer Altersrente,
  • für jeden Kalendermonat, in dem eine Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird,
  • bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, den der Versicherte vor Vollendung seines 65. Lebensjahres gestorben ist.
 
Praxis-Beispiel

Zugangsfaktor kleiner "1"

 
Ein Versicherter ist geboren am 14.3.1964  
Er vollendet sein 67. Lebensjahr am 13.3.2031  
und nimmt die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig um 48 Monate früher[2] ab 1.4.2027  
in Anspruch.    
Der Zugangsfaktor 1,0 mindert sich um 0,144 (48 x 0,003) auf 0,856  
Die vorzeitige Rente ist also um 14,4 % niedriger als die erst ab 1.4.2031 zustehende abschlagsfreie Altersrente.

Vor die Frage gestellt, sich für den regulären oder einen vorzeitigen Beginn der Altersrente zu entscheiden, muss bedacht werden, dass der geringere Rentenzahlbetrag mit einer häufig weit längeren Bezugsdauer verbunden ist (im o. a. Beispiel um 48 Monate).

Bei Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten beträgt die Rentenminderung max. 10,8 %, weil bei einem Rentenbeginn oder bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 62. Lebensjahres für den Zugangsfaktor frühestens das Alter 62 maßgebend ist.[3] Das bedeutet, dass bei diesen Renten (Beginn oder Tod vor dem vollendeten 62. Lebensjahr) immer eine Minderung in Höhe von 10,8 % eintritt, die allerdings durch eine längere Zurechnungszeit abgeschwächt wird.

 
Praxis-Beispiel

Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrente

 
Eine Versicherte ist geboren am 15.6.1964  
und wird Erwerbsminderungsrente ab 1.4.2025  
erhalten.    
Sie vollendet ihr 62. Lebensjahr am 14.6.2026  
Der Zugangsfaktor mindert sich für die Zeit vom vollendeten 62. bis zum 65. Lebensjahr um 0,108 (36 x 0,003) auf 0,892  
Das heißt, dass die Rente gegenüber einer erst nach dem 65. Lebensjahr beginnenden Rente um 10,8 % niedriger ist.

Eine bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres weggefallene Rente hat keinen Einfluss auf den Zugangsfaktor für eine spätere Rente: Die seinerzeitigen Entgeltpunkte gelten nicht als solche, die bereits Grundlage einer Rente gewesen sind. Anders verhält es sich, wenn die weitere Rente unmittelbar an die zuvor weggefallene Rente anschließt (vgl. die folgenden Ausführungen).

Der Zugangsfaktor erhöht sich um 0,005 für jeden Kalendermonat, für den eine Regelaltersrente nicht "in Anspruch genommen" wurde, obwohl die Wartezeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze bereits erfüllt war (Rentenzuschlag von 0,5 % für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente). Das Gleiche gilt für eine Hinterbliebenenrente, sofern der Versicherte – trotz erfüllter Wartezeit – die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen hat.

 
Praxis-Beispiel

Zugangsfaktor größer "1"

 
Ein Versicherter ist geboren am 12.2.1964  
Er vollendet sein 67. Lebensjahr am 11.2.2031  
Er stirbt am 14.4.2031  
ohne Rente bezogen zu haben. Die Wartezeit für eine Regelaltersrente war erfüllt.    
Der Zugangsfaktor erhöht sich bei der am 14.4.2031 beginnenden Witwenrente für die Zeit vom 1.3.2031 bis 31.3.2031 um 0,005 auf 1,005  
[1] § 66 Abs. 4 SGB VI.
[2] § 236.
[3] § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

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