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Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch einen Dritten – Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6 FGO (BB 2016, Heft 50, S. 3045)

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Einführung

BFH, Urteil vom 18.8.2016, VI R 18/13

Volltext des Urteils: BBL2016-2774-2 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 11 Abs. 1 S. 4, § 38a Abs. 1 S. 3

1 Amtliche Leitsätze

1. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer zwar dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall nicht vor.

2 Sachverhalt

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH und hatte Anspruch auf ein Ruhegehalt in Höhe von 50 % seiner letzten Vergütung. Die zur Finanzierung der Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung war im Streitjahr bereits ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag in Höhe von rund 467.000 EUR wurde getrennt vom Betriebsvermögen der A-GmbH angelegt.

Mit Vereinbarung vom 15. September 2006 wurde das Ruhegehalt des Klägers auf 3.500 EUR monatlich festgelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet nach der Vereinbarung, wenn das von der A-GmbH zur Verfügung gestellte Kapital in Höhe von 467.000 EUR aufgebraucht ist.

Der Kläger gründete die B-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Der Zweck der B-GmbH bestand ausschließlich in der Verwaltung des Kapitals und in der Erfüllung der Ruhegehaltsverpflichtu...

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