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Zivilprozessordnung (ZPO): Verfahrensgrundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren stellt ein zivilprozessuales unter dem Geltungsbereich der ZPO dar. Wenige Spezialregelungen enthalten §§ 43 bis 45 WEG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren unterliegt dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO). Spezialregelungen enthält das WEG in §§ 43 bis 45.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Keine Amtsermittlung!

    Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen ist ein streitiges Verfahren nach Maßgabe der ZPO. Der Richter ermittelt grundsätzlich nicht den Sachverhalt, sondern darf in seiner Entscheidung nur das berücksichtigen, was die Parteien von sich aus vorgetragen haben.

  2. Termine und Fristen einhalten

    Die ZPO ist streng mit der nachlässigen Partei. Werden Termine und richterliche Fristen nicht eingehalten, drohen Konsequenzen in Form eines Versäumnisurteils oder der Zurückweisung verspäteten Vorbringens.

  3. Auf korrekte Parteibezeichnung achten

    Damit klar ist, wer Kläger und wer Beklagter im Rechtsstreit ist, müssen die Parteien exakt bezeichnet werden. Wird beispielsweise der Beklagte nicht richtig bezeichnet, besteht bereits die Gefahr, dass die Klage nicht zugestellt werden kann.

  4. Verwalter bezeichnen

    Erhebt beispielsweise ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage und richtet somit seine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, muss er auch den Verwalter als ihren Vertreter mit seinem Geschäftssitz bezeichnen, da er als Zustellungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert.

1 Die Parteimaxime – Keine Amtsermittlung

Im zivilprozessualen Verfahren gilt der so genannte Beibringungsgrundsatz. Der Richter ermittelt nicht von sich aus den Sachverhalt, sondern überlässt dies den Parteien. Diese haben die Tatsachen zu beschaffen, schriftlich anzukündigen (§ 129 ZPO) und in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (...

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