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Zivilprozessordnung (ZPO): Verfahrensgrundsätze / 5 Die Parteibezeichnung

Alexander C. Blankenstein
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5.1 Grundsätze

Die Parteien werden als Kläger und als Beklagte(r) bezeichnet. Die Verfahrensbeteiligten sind bei Klageerhebung auch als Kläger bzw. Beklagte zu bezeichnen:

  • Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen säumigen Hausgeldschuldner Zahlungsansprüche geltend, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Klägerin", der säumige Hausgeldschuldner ist der "Beklagte".
  • Begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer beispielsweise die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Sondereigentums wegen Trittschalls, so ist der klagende Wohnungseigentümer "Kläger", der störende Wohnungseigentümer "Beklagter".
  • Macht einer der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung geltend oder erhebt er Anfechtungsklage gegen sie, so ist er "Kläger", die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "Beklagte".

Der Verwalter ist entweder

  • selbst Partei – also Kläger oder Beklagter – oder
  • Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder
  • er ist am Verfahren als Nebenintervenient bzw. Streithelfer beteiligt oder
  • in Einzelfällen gar nicht beteiligt.

5.2 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verfahrensbeteiligte

Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Klägerin oder als Beklagte fungiert, ist deren Bezeichnung einfach.

 
Praxis-Beispiel

Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter Müller, macht rückständige Hausgelder gegenüber Wohnungseigentümer Klamm geltend.

Das korrekte Rubrum lautet wie folgt:

Klage

in der Wohnungseigentumssache

der Wohnungseigentümergemeinschaft "Dorfstraße 8 in 79294 Sölden", vertreten durch den Verwalter, Herrn Richard Müller, Kartäuserstr. 96, 79100 Freiburg

- Klägerin -

gegen

Herrn Ch...

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