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Zinsen für Gesellschafterdarlehen / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zinszahlung für ein Darlehen an den Gesellschafter

Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
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Hans Groß und Wolfgang Müller sind Gesellschafter der G&W oHG. Hans Groß hat der G&W oHG ein Darlehen von 200.000 EUR zum Zinssatz von 5 % gewährt. Die Überweisung der Darlehenszinsen (10.000 EUR jährlich) erfolgt quartalsmäßig.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2114/7316 Zinsen für Gesellschafterdarlehen 2.500 1200/1800 Bank 2.500
 
Praxis-Beispiel

Unverzinsliches Gesellschafterdarlehen: Abzinsung erforderlich

Die X-GmbH befindet sich in finanzieller Schieflage. Einer ihrer Gesellschafter gewährt ihr ein Gesellschafterdarlehen i. H. v. 60.000 EUR. Eine Verzinsung wird nicht vereinbart, die Laufzeit beträgt 5 Jahre.

Folge: Unverzinsliche Darlehen müssen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 abgezinst werden

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Bei der Bewertung des unverzinslichen Darlehens wird der Darlehensbetrag mit einem Vervielfältiger aus der Tabelle zu § 12 Abs. 3 BewG multipliziert. Bei einer 5-jährigen Laufzeit beträgt dieser 0,765.

  • Das Darlehen ist am Bilanzstichtag 01 mit 45.900 EUR (60.000 EUR × 0,765) anzusetzen.
  • Der Unterschiedsbetrag i. H. v. 14.100 EUR ist im Jahr der Darlehensgewährung als laufender Ertrag zu versteuern.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 60.000 1705/3560 Darlehen 45.900
      2683/7141 Zinserträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten 14.100

Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder einer Vorausleistung beruht.[1]

 
Praxis-Tipp

Von einem unverzinslichen Gesellschafterdarlehen ist bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 abzuraten

Zwar steht es dem Gesellschafter frei, seiner GmbH ein Darlehen unverzinst oder verzinst zu gewähren. Aber ein unverzinsliches Darlehen wird abgezinst und der Unterschiedsbetrag muss als außerordentlicher Ertrag versteuert werden. Um dieser misslichen Folge zu entgehen, sollten Gesellschafterdarlehen wenigstens geringfügig verzinst werden. Nach der Verwaltungsauffassung des BMF[2] genügt ein Zinssatz von mehr als 0 %.

Es ist irrelevant, ob die vertraglich vereinbarten Zinsen tatsächlich auch vom Gesellschafter gezahlt werden oder nicht. Werden die Zinsen gestundet, muss man jedoch beachten, dass hiermit eine neue zu verzinsende Verbindlichkeit entsteht, soweit deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt.

In der Regel werden Gesellschafter-Verrechnungskonten zumeist vereinbarungsgemäß mit 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder der Bundesbank verzinst.

 
Wichtig

Prüfung, ob verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Wird ein Darlehen an einen Gesellschafter oder eine ihm/ihr nahestehende Person gewährt, ist steuerlich zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn den Gesellschaftern oder ihm/ihr nahestehende Personen Vermögensvorteile gewährt werden, die die Gesellschaft einem fremden Dritten nicht oder zumindest nicht in der Höhe gewährt hätte. In der Praxis liegt häufig in dem nicht vereinbarten Zinssatz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil die Gesellschaft auf die Vermögensmehrung – den Zins auf das Darlehen – aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses verzichtet.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer eine Vermögensminderung nicht unter sonst gleichen Umständen in Kauf genommen hätte (sog. Fremdvergleich).

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
[2] BMF, Schreiben v. 26.5.2005, IV B2-S 2175-7/05, Tz. 13.

2.1 Keine Abzinsung mehr ab dem Veranlagungszeitraum 2023

Das Vierte Corona-Hilfegesetz führte zu einer Änderung bei der Abzinsung von zinslos vereinbarten Verbindlichkeiten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 fielen der 2. Halbsatz und Satz 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG weg, wodurch eine Abzinsung von unverzinsten Verbindlichkeiten nicht mehr vorzunehmen ist. Dies gilt sowohl für einen vereinbarten Zins von unter 5,5 % als auch einem unverzinsten Darlehen.

Der Wegfall der Abzinsungspflicht von unverzinsten Verbindlichkeiten gilt für die Steuerbilanz. Damit kommt es wieder zu einer Einheitsbilanz zwischen Handels- und Steuerbilanz, weil in der Handelsbilanz lediglich Rückstellungen abgezinst werden, jedoch nicht die Verbindlichkeiten.

Die Änderung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Auf Antrag kann die gesetzliche Änderung jedoch auch schon früher angewandt werden, soweit die Veranlagungen noch offen (änderbar) sind.

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