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Zinsen auf Steuern / 5.1 Höhe der Zinsen

Dr. Nikolaus Raub
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Ist die Vollziehung eines Steuerbescheids oder eines Bescheids über Kindergeld (Rückforderung) für ein Einspruchs- oder Klageverfahren nach § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt worden und hat der Einspruch oder die Klage ganz oder teilweise keinen Erfolg, ist der nunmehr nachzuzahlende ("geschuldete"[1]) Steuerbetrag gem. § 237 Abs. 1 AO zu verzinsen. Dies gilt gem. § 237 Abs. 6 AO[2] auch für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2024 entstanden sind.[3]

Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[4] Der VIII. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz in dieser Höhe ab dem Zeitraum 1.1.2019 allerdings für verfassungswidrig. Er hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.[5]

 
Wichtig

Bescheide über Aussetzungszinsen offen halten

Da Bescheide über Aussetzungszinsen in der gesetzlichen Höhe von 0,5 % pro vollem Monat nicht vorläufig ergehen, muss unter Berufung auf das Vorlageverfahren Einspruch eingelegt werden, um die Zwangsruhe des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zu bewirken.

Im Vorlageverfahren des VIII. Senats endete der strittige Zinszeitraum am 15.4.2021. Der VI. Senat hat jetzt nachgelegt und in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen nach § 237 AO für den Zinszeitraum ab dem 1.1.2019 bis 27.3.2023 Aussetzung der Vollziehung gewährt, allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungs- und der Nachzahlungszinsen von 0,35 % für jeden Monat.[6] Die Frage, zu welchem Zeitpunkt genau die Niedrigzinsphase geendet hat, war hierbei unerheblich. Das FG Köln hat hinsichtlich eines Zinszeitraums von Februar 2023 bis November 2024 ebenso entschieden.[7]

 
Praxis-Tipp

Aussetzung der Vollziehung beantragen

Ein AdV-Antrag gegen Aussetzungszinsbescheide nach § 237 AO unter Berufung auf den o. g. AdV-Beschluss v. 24....

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