Prof. Dr. Lutz Richter
, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 5
Nachstehend ist sich der Frage zu widmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Zinsen als Bestandteil der Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB zu klassifizieren sind. Laut Satz 1 dieser Rechtsvorschrift bilden "Anschaffungskosten […] die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können." Zu den Anschaffungskosten gehören insbesondere der Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten, d. h. alle Aufwendungen, soweit diese dem Vermögensgegenstand einzeln zuordenbar sind (also keine Gemeinkosten!), wie z. B. Gebühren für die Beurkundung eines Kaufvertrags, Vermittlungsgebühren und die Grunderwerbsteuer.
Rz. 6
Zweifelsohne besteht für Zinsaufwendungen im Falle einer projektbezogenen Finanzierung des Vermögensgegenstands die Möglichkeit einer gesetzeskonformen Zuordnung, d. h. Zinsen können im Hinblick auf die Bezugsgröße "Vermögensgegenstand" als Einzelkosten klassifiziert werden. Darüber hinaus gilt es die Zinsaufwendungen zeitlich abzugrenzen, was durch den Wortlaut der Versetzung "in einen betriebsbereiten Zustand" zum Ausdruck gelangt. Allerdings findet eine Aktivierung von Zinsen für Fremdkapital im Rahmen der Anschaffungsnebenkosten regelmäßig nicht statt, weil die Finanzierung als vom Anschaffungsvorgang separat anzusehendes Geschäft nur mittelbar (und nicht unmittelbar) der Anschaffung (als Investitionsvorgang) dient.
Rz. 7
Zum Teil wird ausnahmsweise eine entsprechende Aktivierungspflicht vertreten, falls das Fremdkapital zur Finanzierung der Anschaffung von Anlagen mit längerer Bauzeit in Form von Anzahlungen oder Vorauszahlungen dient. Dieser Gedankengang basiert auf der Substitution des an...