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zfs 9/2012, Zum ersatzfähigen Zeitraum des Nutzungsausfa ... / 2 Aus den Gründen:

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“ … Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.333 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG gegen die Bekl. zu. Die Haftung dem Grunde nach i.H.v. 50 % ist gegeben und zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Schaden der Höhe nach unstreitig ist, ist auch dieser gegeben und von der Bekl. reguliert.

Dem Kl. steht noch ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens i.H.v. 1.333 EUR gegen die Bekl. zu. Der Bekl. hat seine Absicht, das Fahrzeug weiter zu nutzen, so dass ein Nutzungsausfall tatsächlich gegeben ist, hinreichend durch den Erwerb eines neuen Fahrzeugs dokumentiert. Hinzu kommt, dass grds. davon auszugehen ist, dass ein Eigentümer eines Fahrzeugs dies weiter genutzt hätte, wenn es nicht durch einen Unfall zerstört worden wäre. Anhaltspunkte, die gegen eine weitere Nutzung durch den Kl. sprechen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Dem Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall von 83 Tagen, für die Zeit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs zu. Der Kl. war nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen. Nach der Rspr. des OLG Düsseldorf besteht eine Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme eines Kredites zur Schadensbeseitigung allenfalls unter besonderen Umständen (vgl. Urt. v. 24.5.2011, NJW-RR 2012, 30 m.w.N., Urt. v. 15.10.2007, – 1 U 52/07). Eine solche Pflicht besteht nur, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet (vgl. auch BGH NJW 1989, 290). Es ist grds. Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren.

Die Bekl. hat hier die Zahlung des von ihr zu ersetzenden Schadens erst am 23.2.2011 vorgenommen. Der Kl. hat bereits am...

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