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zfs 8/2017, Tierhalterhaftung / 1 Aus den Gründen:

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[2] "… Am 15.9.2011 gegen 5.50 Uhr befuhr der Angestellte des Kl. M mit einem Kleinbus des Kl. eine Staatsstraße. Der Angestellte B befand sich als Beifahrer in dem Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn standen zwei Fahrzeuge mit eingeschaltetem Licht. Eines dieser Fahrzeuge betätigte die Lichthupe, um den Fahrer des Kleinbusses zu warnen. Als M an den Fahrzeugen vorbeifuhr, sah er auf seiner Fahrbahn zwei Pferde stehen, deren Eigentümer und Halter der Bekl. war. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision mit einem der Pferde, einer trächtigen Stute. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, die Insassen wurden verletzt. Das Pferd verendete."

[3] Die Pferde waren vor dem Unfallereignis auf einer Koppel untergebracht, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Die Koppel befindet sich in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 m von der Staatsstraße 217 und ca. 3 bis 5 km vom Wohnhaus des Bekl. Der Bekl. arbeitet hauptberuflich bei einer Molkerei. Zum Unfallzeitpunkt hielt er zwei trächtige Stuten, einen Hengst und einen Wallach.

[4] Mit der Klage macht der Kl. Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie Lohnfortzahlungskosten für seine bei dem Unfall verletzten Arbeitnehmer geltend. Der Bekl. hat sich darauf berufen, dass er eine Pferdezucht im Nebengewerbe betreibe.

[5] Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung

[6] I. Nach Auffassung des BG ist die Ersatzpflicht des Bekl. gem. § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Bekl., nämlich der von ihm als Nebenerwerbslan...

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