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zfs 8/2016, Die Dauer des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung im Totalschadensfall

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Hinweis

"Sie haben in Ihrem Abrechnungsschreiben lediglich die Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten kalkulierte Wiederbeschaffungsdauer zugrunde gelegt. Dies ist nicht zutreffend. Ergänzend hierzu ist Nutzungsausfall zu leisten für die zur Schadensfeststellung erforderliche Zeit sowie einen sich daran anschließenden Überlegungszeitraum. Der Unfall datierte vom … Das Gutachten wurde unverzüglich in Auftrag gegeben und datiert vom … Danach ist ein angemessener Überlegungszeitraum zu berücksichtigen, den wir mit fünf Tagen ansetzen. Erst daran schließt sich der im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungszeitraum an, so dass hier insgesamt für eine Zeitdauer von … Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten ist."

 

Erläuterung:

Im Fall eines Totalschadens ist regelmäßig festzustellen, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung für den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungszeitraum leistet.

Diese Praxis ist mit der eindeutigen Rechtsprechung nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Die regulierungsfähige Ausfalldauer beschränkt sich nämlich nicht auf die eigentliche Zeit der Ersatzbeschaffung. Zusätzlich gehört zum entschädigungsfähigen Zeitraum auch die für die Einholung eines Gutachtens notwendige Zeit sowie eine Überlegungszeit (BGH VersR 2013, 471, 473; LG Saarbrücken NZV 2015, 1437, 1439).

Der insgesamt zu entschädigende Nutzungsausfallzeitraum bei einem Totalschaden setzt sich insoweit aus drei Zeiträumen zusammen, nämlich dem Schadensermittlungszeitraum, dem Überlegungszeitraum und dem Wiederbeschaffungszeitraum.

Der Schadensermittlungszeitraum errechnet sich grundsätzlich ab Unfalldatum bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens. Etwaige Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung, die nicht im Einfluss...

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