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zfs 7/2018, Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter ... / Sachverhalt

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Der Kl. begehrt restliche Nutzungsausfallentschädigung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.8.2016 ereignet hat und für den die Bekl. in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Kl., ein Hyundai Santa Fe, Erstzulassung 30.4.2007, stark beschädigt. Wegen des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens holte der Kl. ein Schadensgutachten ein. Das Gutachten wurde am 23.8.2016 vorgelegt und wies Reparaturkosten von 19.363,14 EUR brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.700 EUR und einem Restwert von 2.700 EUR aus. Als Wiederbeschaffungsdauer kalkulierte der Schadensgutachter zwölf bis 14 Kalendertage. Am 25.8.2017 veräußerte der Kl. sein Fahrzeug zum ermittelten Restwert. Am 30.8.2017 übermittelte die Bekl. dem Kl. ein Restwertangebot über 3.319 EUR. Am 1.9.2016 beschaffte der Kl. ein Ersatzfahrzeug, dessen Kauf er allerdings wegen eines verschwiegenen reparierten Totalschadens am 9.9.2016 rückgängig machte. Am 14.9.2016 erwarb der Kl. erneut ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 31.500 EUR brutto, das am Folgetag zugelassen wurde. Die Bekl. hat für Nutzungsausfall einen Betrag von 826 EUR gezahlt. Dabei hat sie einen ersatzfähigen Zeitraum von 14 Kalendertagen zugrunde gelegt. Mit seiner Klage hat der Kl. restliche Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.062 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.

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