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zfs 7/2014, Erhöhung der Nutzungsausfallentschädigung be ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Die Berufung ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg. Der Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls gegen die gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG eintrittspflichtige Bekl. zu."

1. Nach der st. Rspr. des BGH stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff.; 56, 214, 215; BGH, Urt. v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198; v. 10.3.2009 – VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663; Urt. v. 14.4.2010 – VIII ZR 145/09, VersR 2010, 1463, jeweils m.w.N.). Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre (Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit; st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07, VersR 2008, 370, und v. 14.4.2010 a.a.O., jeweils m.w.N.), und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471).

2. Nach diesen Grundsätzen steht der Kl. grds. Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit zwischen dem 24.8.2012 (Unfalltag) und dem 25.9.2012 (Tag der Abholung des Ersatzfahrzeugs), also für 33 Tage, zu. Denn sie konnt...

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