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zfs 6/2015, Alternative Reparaturmethoden und ihre syste ... / 2. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

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Die praktische Bedeutung der Schadensbehebung durch den Ersatzverpflichteten nach § 249 Abs. 1 BGB ist gering.[10] Denn die meisten Geschädigten haben aus verständlichen Gründen kein Interesse daran, dem Haftungsschuldner, also meistens dem Schädiger, die Art und Weise der Schadensbehebung zu überlassen. Deshalb gewährt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Verletzung einer Person und für den Fall der Beschädigung einer Sache dem Geschädigten das Recht, statt der Herstellung "den dazu erforderlichen Betrag" zu verlangen. Der Geschädigte soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Schadensbehebung unabhängig vom Haftungsschuldner durchzuführen, auch um Streit über das Ergebnis der Restitution zu vermeiden.[11] Wegen dieser weitreichenden Befugnis spricht man auch vom Geschädigten als "Herrn des Restitutionsgeschehens".[12] Rechtsdogmatisch handelt es sich bei der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB um eine gesetzliche Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) zum Herstellungsanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB.[13] Denn der Anspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist kein anderer Anspruch als der auf Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB; er ist nur ein "als Zahlungsanspruch ausgekleideter besonderer Herstellungsanspruch".[14]

Trotz ihres an sich klar formulierten Wortlauts ist die Vorschrift Dreh- und Angelpunkt der meisten Streitigkeiten um den Ersatz von Kfz-Schäden. Der Grund hierfür liegt in dem Tatbestandsmerkmal "erforderlich", das wegen seiner Unbestimmtheit von jeher Anlass zu grundlegenden Diskussionen gegeben hat. Dabei scheint die Sache auf den ersten Blick relativ einfach: Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, die vollständige Restitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB in Eigenregie durchzuführen, ohne Rücksicht auf den Schädiger nehmen zu müssen. Aber der Schein trügt und d...

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