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zfs 6/2014, Verunreinigung einer Straße durch Verkehrsunfall; Aufräumkosten aus einem Verkehrsunfall; Verantwortlicher (Störer); Kostenerstattung

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BayStrWG Art. 16; LStVG Art. 9

Leitsatz

Ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls kann nach Art. 16 BayStrWG auch dann für die Kosten der insoweit anfallenden Straßenreinigung in Anspruch genommen werden, wenn der Anteil seines Verursachungsbeitrags unklar ist oder nicht im Vordergrund steht.

BayVGH, Beschl. v. 10.12.2013 – 8 ZB 12.2576

Sachverhalt

Die Kl. wendet sich gegen eine Forderung der Bekl. wegen Aufräumkosten von 62,45 EUR aus einem Verkehrsunfall, an dem sie beteiligt war. Ihre Klage ist vor dem VG ohne Erfolg geblieben.

2 Aus den Gründen:

" … II. … 1. Art. 16 Hs. 2 BayStrWG enthält zum Themenkomplex Beseitigung von Verunreinigungen eine Regelung zur unmittelbaren Ausführung sowie zur Kostenerhebung durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (nicht zur Ersatzvornahme). Sie ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber Art. 7 Abs. 3 LStVG sowie – was die Kostenerhebung durch Leistungsbescheid anbelangt – gegenüber Art. 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 10 KG. Damit handelt es sich um eine Regelung des besonderen Sicherheitsrechts."

2. Für sicherheitsrechtliche Regelungen gelten mangels eigener Vorschriften im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ergänzend die Vorschriften über die Richtung sicherheitsrechtlicher Maßnahmen. Diese sind in Art. 9 LStVG enthalten. Mithin beurteilt sich die Frage, gegen wen die Maßnahmen zu richten sind, danach, wer Störer im Sinn des Sicherheitsrechts ist.

3. Wer Verursacher i.S.d. Art. 16 Hs. 2 BayStrWG und damit Störer ist, entscheidet sich entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Kl. keinesfalls nach zivilrechtlichen Verschuldensmaßstäben wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese spielen nach h.M. keinerlei Rolle dafür, gegen wen aus sicherheitsrechtlicher Sicht vorzugehen ist (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 26.9.1995 – 21 B 95.1527 – BayVBl 1996, 437/438; Bekanntmachung d...

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