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ZFS 6/2013, Schadensersatz für den Ausfall eines Interne ... / 3 Anmerkung:

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Die Anerkennung des Schadensersatzanspruchs durch Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit ist durch die Grundsatzentscheidung des Großen Zivilsenats des BGH v. 9. 7.1986 (NJW 1987, 50) soweit geklärt worden, dass es sich bei dem nicht nutzbaren Gegenstand um ein Lebensgut handeln muss, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Die Rspr. hat hierzu Fallgruppen entwickelt, in denen sie eine Konkretisierung dieser Formel vornimmt.

1. Anerkannt ist zunächst, dass grds. eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalls, damit losgelöst von der Miete eines Ersatzfahrzeugs, vorzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1983, 446), wobei dieser Grundsatz Gewohnheitsrecht darstellt (vgl. OLG Naumburg NJW 2008, 251). Erfasst werden auch der Ausfall der Nutzbarkeit eines Motorrads, es sei denn, der beeinträchtigte Halter verfügt neben dem der Freizeitgestaltung dienenden Motorrad über einen Pkw (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 312; LG München DAR 2004, 155).

2. Ausgenommen von der Ersatzfähigkeit herbeigeführter Nutzbarkeit werden Wohnmobile und das liebevoll gepflegte Oldtimer-Krad, das bei Vorhandensein eines Pkw zur alltäglicher Lebensführung reinen Liebhaberzwecken dient und deshalb nicht Bestandteil der alltäglichen Lebensführung ist (vgl. BGH zfs 2008, 501; OLG Hamm NZV 1989, 230; OLG Celle NZV 2004, 471, abweichend für Ersatzfähigkeit OLG Düsseldorf zfs 2001, 66; vgl. auch Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, Verkehrszivilrecht, 6. Aufl., § 8 Rn 309–316).

3. Ersatzfähig sind auch weitere, mit der Pkw-Nutzung mittelbar verbundene Gegenstände, deren Nutzungsmöglichkeit durch Unfallereignisse vereitelt worden sind, wie Autotelefone und Elektrorollstühle (vgl. dazu Splitter, DAR 1995, 134; Hillmann/Schneider, a.aO., § 8 Rn...

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