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ZFS 6/2013, Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer bei ... / 2 Aus den Gründen:

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[10] "… 1. Mit Recht bejaht das BG einen Anspruch des Kl. auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer."

[11] a) Nach der Rspr. des Senats stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines “gleichwertigen' Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grds. diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sog. Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht “verdienen' (vgl. Senatsurt. v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f.; v. 15.2.2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; v. 6.3.2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn 6; v. 22.9.2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn 7).

[12] b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kl. für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Allerdings steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderte.

[13] c) Damit ist allerding...

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