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zfs 5/2012, Verkehrsgerichtstag / F. Ausblick

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Bezüglich der Größenordnung des Ersatzanspruches erscheint mir ein vom Gesetzgeber fixierter Betrag als nicht besonders geeignet, zumal man schon den Umständen des konkreten Falles Rechnung tragen soll.

In Italien hat sich die Heranziehung von Tabellen mit Mindest- und Höchstsätzen, die jährlich der Inflation angepasst werden, als äußerst positiv herausgestellt. Dem vorhersehbaren Einwand der angeblich fehlenden Rechtssicherheit kann man schon jetzt entgegnen, dass den Instanzgerichten schon so viel Sachkenntnis und Fingerspitzengefühl zugestanden werden muss, für den konkreten Fall einen angemessenen Betrag festzusetzen.

Ungenügend und auch unangemessen erscheint mir, dass ungefähr nur ein Betrag von einigen wenigen zehntausend Euro in Frage kommen soll, denn auch hier handelt es sich um einen praxisfernen Vorschlag, da entstandenes und entstehendes Leid durch derartige Summen nicht abgemildert werden kann.

Der Verfasser dieses Aufsatzes hat in seiner dreißigjährigen Berufserfahrung mindestens ebenso viele Schadensfälle von nahen Angehörigen von Unfallopfern abgewickelt und all diese Personen könnten sicherlich nur schwer nachvollziehen, dass ihnen nach dem Ableben eines Sohnes ein Schadensersatzbetrag zugesprochen wird, welcher unter dem Kaufpreis eines Kleinwagens liegen sollte, den sie womöglich ein paar Wochen vorher gekauft haben. Somit sollte ein Mindestbetrag von 100.000 EUR allemal vorgesehen werden, andernfalls sollte man die Einführung eines Schmerzensgeldes für nahe Angehörige von Unfallopfern besser sein lassen.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass gerade der Fall der italienischen Studentin Giulia, welche anlässlich der Love Parade in Duisburg zu Tode gekommen ist, in Italien für große Aufregung und Unverständnis gesorgt hat, da eine deutsche Haftpfl...

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