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zfs 4/2018, Kein Wegfall des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls bei Stellen eines Ersatzfahrzeugs durch die Ehefrau

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BGB § 249 Abs. 2 § 843 Abs. 4

Leitsatz

Für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kfz ist es grds. unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten, insb. Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2017 – 4 U 33/16

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall stellte die Ehefrau des Geschädigten ihm unentgeltlich ihr Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Das LG verneinte einen Anspruch des Geschädigten auf Erstattung des Nutzungsausfallschadens. Die Berufung des geschädigten Widerklägers führte zu dessen Zuerkennung.

2 Aus den Gründen.

" … [18] II. 1. Die vom LG zutreffend bejahte volle Haftung des Kl. dem Grunde nach für die durch das Schadensereignis vom 12.3.2015 verursachten Schäden des Bekl. zu 1) gem. §§ 7, 18 StVG hat die Berufungserwiderung ausdrücklich außer Streit gestellt."

[19] 2. Über die erstinstanzlich bereits zuerkannte Widerklageforderung hinaus steht dem Bekl. zu 1) nach dem sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstand Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.666 EUR – für 14 Tage je 119 EUR – zu.

[20] a) Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden (BGH NJW 2013, 1149 [1150] = NZV 2013, 282 Rn 13). Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kfz setzt voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeugs gehindert war (Nutzungsentzug) und der Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug sich für ihn als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, weil er das Fahrzeug während der Wiederherstellungszeit in dieser Zeit benutzen wollte (Nutzungswille) und zur Nutzung in der Lage war (hypothetische Nutzungsmöglichkeit) und die Entbehrung der Nutzung nicht in an...

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