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zfs 4/2018, Kein Wegfall des Anspruchs auf Ersatz des Nu ... / 3 Anmerkung:

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Wendet man die sog. Differenzhypothese für die Bestimmung eines Nutzungsausfallschadens an, müsste ein eingetretener Schaden verneint werden. Die Differenzmethode zur Bestimmung eines Schadens vergleicht die Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem Schadensereignis und müsste bei diesem Vergleich auch in Rechnung stellen, dass dem Geschädigten ein Nutzungsausfall durch das Zurverfügungstellen des Kfz seiner Ehefrau nicht entstanden ist. Diese im Allgemeinen geltende Methode der Schadensbestimmung (vgl. BGH NJW 1994, 2357; BGH NJW 2011, 1962) bedarf allerdings einer Korrektur, wenn das Entstehen eines Schadens durch Zuwendungen Dritter verhindert wird. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und Dienstherren bei unfallbedingter Verletzung des Dienstverpflichteten – wie die aufgrund des Unfalls erbrachten Leistungen der Sozialleistungsträger – sind bei dem Vergelich der Vermögenslagen vor und nach dem Schadensereignis auszublenden. Der Schaden ist normativ zu bestimmen (vgl. BGH GZS BGHZ 98, 212 [217]; BGH WM 1986, 286 [288]). Da in diesen Fällen den Drittleistenden Regressansprüche gegen den Schädiger zugewiesen werden (§ 6 EntgeltFZG; § 116 SGB X), ergibt die Wertung des Schutzzwecks der Leistungen, dass sie jedenfalls nicht dazu dienten, den Anspruch auf Ersatz des Schadens auszugleichen. Eine schadensmindernde Berücksichtigung von Leistungen Dritter verbietet sich deshalb nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB: Leistungen Dritter sollen nicht dem Schädiger zugute kommen, weil damit der Zuwendungszweck verfehlt wird (vgl. BGH NJW 1963, 1051).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 4/2018, S. 205 - 208

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