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zfs 4/2016, Überprüfungsfrist der Haftpflichtversicherun ... / 2 Aus den Gründen:

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" … Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insb. der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann."

Vorliegend waren deshalb zu einem überwiegenden Teil der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war. Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend jedenfalls zu einem weit überwiegenden Teil nicht zur Anwendung.

Die Kl. hat dem Bekl. bereits am 11.3.2015 Mitteilung über den Unfall gemacht. Eine Bekanntgabe und Bezifferung sämtlicher Schäden erfolgte mit Schreiben vom 17.3.2015. Unter Fristsetzung bis zum 28.4.2015 forderte die Kl. den Bekl. schließlich letztmalig erfolglos zur Zahlung auf.

Durch das entsprechende Aufforderungsschreiben der Kl. befand sich der Bekl. vor Einreichung der Klage am 29.4.2015 mit der Zahlung des damals angeforderten Betrages in Verzug.

Zwar darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Bekl. vor Zahlung des angeforderten Betrages eine gewisse Prüf- und Überlegungsfrist zu gewähren ist. Im Zuge der Abwicklung von Verkehrsunfällen muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Gelegenheit haben, den geschilderte...

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