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zfs 4/2014, Sonderrechte bei Fahrt mit Privatfahrzeug

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StVO § 35 Abs. 1

Leitsatz

Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem Privatfahrzeug, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu, jedenfalls solange die Geschwindigkeitsüberschreitung nur maßvoll ist und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

AG Gießen, Urt. v. 29.10.2013 – 504 OWi 104 Js 20810/13

Sachverhalt

Dem Betr. lag zur Last, als Lenker des Pkw, amtliches Kennzeichen … , am 22.4.2013 gegen 8:55 Uhr in H in der Höhe L-R-Straße 44 in Fahrrichtung L-Straße die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten zu haben.

2 Aus den Gründen:

" … Der Angekl. war aus rechtlichen Gründen freizusprechen."

Die Fahrereigenschaft und die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung hat er eingeräumt. Er hat aber vorgetragen, auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus der Freiwilligen Feuerwehr K gewesen zu sein, die ihn über Piepser angefordert gehabt habe. Dies hat er durch eine entsprechende Bescheinigung des Amts für Brand- und Bevölkerungsschutz G belegt.

Damit standen ihm, auch für die Fahrt mit einem Privatfahrzeug, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu, jedenfalls solange die Geschwindigkeitsüberschreitung nur maßvoll ist und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Der Zeuge W hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass es zu irgendeiner Gefährdung gekommen ist. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h ist auch noch als maßvoll anzusehen.

Darauf, ob der Betr. sich aufgrund des in der Hauptverhandlung zum Protokoll gereichten Informationsblatt der gesetzlichen Unfallversicherung GUV-I 8651 GUV-Informationen “Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfe für Sicherheit und Gesundheitsschutz’, Ausgabe Januar 2006, in einem Verbotsirrtum befunden hat, kommt es danach nicht an. … “

Mitgeteilt von RA Carsten Marx, Gießen

3 Anmerkung:

Die Entscheidung des...

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  Leitsatz (amtlich) ›Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender ...

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