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zfs 3/2015, Fahren ohne Fahrerlaubnis und eingetragene Sperrfrist

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FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, S. 3

Leitsatz

1. Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führt, macht sich auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat.

2. Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht.

KG, Beschl. v. 25.8.2014 – (3) 121 Ss 71/14 (84/14)

Sachverhalt

Das AG hat den Angekl. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 24 Monaten festgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angekl. hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt wurde. Grundlage der Verurteilung war das Fahren eines Kfz auf öffentlichen Straßen am 11.4.2012 trotz zweier seit 3.11.2010 bzw. 9.2.2012 laufender Sperrfristen.

Die Einlassung des Angekl., er habe am 28.6.2010 in Tschechien, wo er zuvor "häufig" gewesen sei, eine Fahrprüfung absolviert und eine Fahrerlaubnis erworben, hat das LG nach der Vernehmung einer Bekannten des Angekl. geglaubt, obwohl der Angekl. – mit unterschiedlichen Begründungen – weder am Tattag noch in der Hauptverhandlung einen Führerschein vorlegen konnte. Das LG ist aber davon ausgegangen, dass der Angekl. nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV wegen einer nach der Fahrerlaubniserteilung angeordneten Sperrfrist zur Tatzeit kein Kfz führen durfte.

2 Aus den Gründen:

Die Revision des Angekl. hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, dass die – angeblich – am 28.6.2010 erworbene Fahrerlaubnis der Republik Tschechien den Angekl. nicht dazu berechtigte, am Tattag, dem 11.4.2012, ein Kfz au...

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