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zfs 2/2012, Keine Bindung an zunächst gewählte fiktive A ... / Sachverhalt

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Der Kl. begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 23.4.2009, bei dem sein Pkw der Marke BMW beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbekl. als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kl. beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 EUR netto, den Wiederbeschaffungswert auf 31.500 EUR brutto. Der Kl. rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Bekl. zu 2 ersetzte die geschätzten Reparaturkosten, die vom Sachverständigen mit 1.300 EUR angegebene Wertminderung, die Sachverständigenkosten i.H.v. 602,50 EUR sowie eine Kostenpauschale von 20 EUR. Der Kl. ließ den Pkw sodann in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden Reparaturkosten i.H.v. 4.005,25 EUR. Da der Kl. als BMW-Werksangehöriger gem. einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er für die entsprechend dem Sachverständigengutachten durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 EUR. Mit seiner Klage hat er Ersatz weiterer Reparaturkosten von 559,13 EUR, Nutzungsausfall i.H.v. 250 EUR und eine restliche Kostenpauschale von 10 EUR verlangt. Die Bekl. zu 2 hat mit dem ihrer Meinung nach gegebenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Reparaturkosten zunächst gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsausfall und in zweiter Instanz auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Kostenpauschale aufgerechnet. Das AG hat die Bekl. zur Zahlung einer restlichen Kostenpauschale von 5 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Bekl. hat das LG die Klag...

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