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zfs 2/2012, Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

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Die Bedeutung des Sachverständigen in der Kfz-Regulierung wird deutlich, wenn betrachtet wird, welche Anstrengungen im Rahmen des Unfallmanagements eintrittspflichtige Versicherungen unternehmen, um zu verhindern, dass der Geschädigte einen solchen unabhängigen Sachverständigen beauftragt. Er ist es, der einen Großteil des Sachschadens bestimmt und damit errechnet, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Ein Schadenmanagementkonzept, das darauf ausgerichtet ist, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten, ist darum unseriös. Denn es ist darauf ausgerichtet, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen tatsächlichen Schaden erfährt und reguliert bekommt.

Leider werden häufig Sachverständige qualitativ ihrer bedeutsamen Aufgabe nicht gerecht, ohne dass der Geschädigte die Möglichkeit hat, dies zuvor zu erkennen. Geschuldet ist dies der Tatsache, dass der Begriff des Sachverständigen nicht geschützt ist. So kann jeder, der sich Kfz-Meister nennt, die Möglichkeit nutzen und sich Sachverständiger nennen. Das hier Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle auf der Strecke bleiben, liegt auf der Hand. Der Empfehlung des 50. Verkehrsgerichtstages 2012 folgend, ist daher der Erlass einer Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und -bewertung zu fordern, welche Regelungen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen trifft und Mindeststandards für Unfallanalyse und Schadengutachten definiert.

Wir Anwälte kennen den Begriff der Interessenkollision. Darum wissen wir, dass wir nicht zugleich Schädiger und Geschädigten eines Verkehrsunfalls vertreten dürfen und nur einseitig Parteiinteressen wahrnehmen können. Darum ist es selbsterklärend schwierig als Sachverständiger auf der einen Seite nur vom Ges...

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