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zfs 12/2025, Gutachterkosten bei Schadensfeststellung mi ... / 2 Aus den Gründen:

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Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann die begehrten weiteren Schadengutachterkosten in vollem Umfang aus §§ 823 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG von der Beklagten verlangen.

Schadengutachterkosten sind als Teil des Herstellungsaufwandes nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig, soweit sie objektiv erforderlich waren. Der Umfang dieser tatsächlich erforderlichen Kosten unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Ob sich die Klägerin nach anfänglicher Abtretung ihres Ersatzanspruchs an den Schadengutachter und nachfolgender Rückabtretung wieder oder weiterhin nicht auf die Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko (vgl. zu deren Anwendung auch auf Schadengutachter BGH, Urt. v. 12.3.2024 – VI ZR 280/22 = NJW 2024, 2035) berufen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch auf das Vorliegen einer die streitgegenständliche Rechnung des Schadengutachterunternehmens deckenden Preisvereinbarung zwischen diesem und der Klägerin kommt es im Ergebnis nicht an. Unstreitig wurde das Unternehmen im Auftrag der Klägerin tätig, so dass auch in Ermangelung einer Preisvereinbarung gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet ist. Diese unterliegt in gleicher Weise wie der erforderliche Herstellungsaufwand der tatrichterlichen Schätzung und bleibt jedenfalls nicht hinter dem erforderlichen Herstellungsaufwand zurück.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu in Präsenz erstellten Gutachten legt das erkennende Gericht bei seiner Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes eine Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Rechnungspositionen nach Maßgabe der zum Unfallzeitpunkt aktuellsten BVSK-Honorarbefragung, darin den Mittelwert des Korridors HB V und ergänzend für...

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