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zfs 12/2018, Schadens- und Kostenrisiko für Ersthelfer, ... / 1. Risikozuweisung bei einer Brandmeldeanlage

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Jedes Bundesland hat eigene und teilweise unterschiedliche Feuerwehrgesetze. Dort finden sich Angaben dazu, wer letztendlich die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen hat. Die Feuerwehrgesetze führen in den jeweiligen Grundnormen für Kostenersatzansprüche enumerativ die Fälle auf, in denen ein finanzieller Ausgleich der notwendigen Kosten für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden kann. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass ansonsten sämtliches Tätigwerden der Feuerwehr kostenfrei ist. Der Gesetzgeber nimmt somit in Kauf, dass im Einzelfall andere Tätigkeiten der Feuerwehren nicht finanziell ausgeglichen werden müssen, obwohl Kosten für Treibstoff der Fahrzeuge usw. entstanden sind.

Kommunen können eine weitergehende Kostenregelung auch nicht durch Ausgestaltung einer entsprechend weit gefassten Regelung in ihrer – per Grundnorm zugelassenen – gemeindlichen Satzung herbeiführen, da die feuerwehrgesetzliche Grundnorm das Maximum eines möglichen Kostenersatzes darstellt.[28]

Regelmäßig lassen die Vorschriften der Feuerwehrgesetze eine Ersatzmöglichkeit für den Einsatz vom Verursacher zu, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zudem gilt der Grundsatz, dass derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Fehlalarm auslöst, haftbar gemacht werden kann.

Unabhängig von der Ursache und dem Verursacher ist in den meisten Bundesländern der Betreiber einer Brandmeldeanlage (nicht zu verwechseln mit einem Rauchwarnmelder) wegen der Kosten[29] für einen Feuerwehreinsatz bei Falschalarm – verschuldensunabhängig – heranziehbar. Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften[30] sind von ihrem Wortlaut her (z.B. "Falschalarme, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden" bzw. "von den Eigentümern einer Brandme...

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