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zfs 12/2016, Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalls von  ... / 2 Aus den Gründen:

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" … 1. Der Kl. hat Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 97 Tagen."

Der Anspruch besteht zunächst dem Grunde nach. Der Kl. trägt vor, dass es unzutreffend sei, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Sommerwagen, also einen Zweitwagen handele. Für diesen für die Beklagtenseite günstigen Vortrag, wäre diese beweisbelastet. Ein entsprechender Beweis wurde nicht angeboten. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Kl. durch den Entzug des Fahrzeugs eine spürbare Beeinträchtigung erfahren hat.

Der Anspruch besteht auch der geforderten Höhe nach. Der Unfall ereignete sich am 18.6.2015. Bereits am Folgetag hat der Kl. das Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 23.6.15 erstellt und ging dem Geschädigten am 26.6.15 zu. Dieser Zeitraum beträgt 9 Tage. Anschließend ist dem geschädigten Kl. eine Prüffrist zu gewähren. Diese begann am 27.6.2015. Aus den vorgelegten Unterlagen, insb. aus der Anlage B2 ergibt sich, dass der Kl. sich tatsächlich bereits am 29.6.2015 entschieden hatte, das Unfallfahrzeug zu reparieren. Der Kl. erklärte jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er das Fahrzeug bei der Fa. G habe reparieren lassen wollen. Er habe bei der Bekl. zu 3) angefragt, ob dies in Ordnung sei. Aus einer weiteren E-Mail v. 1.7.2015 ist erkennbar, dass er auf diese Anfrage keine Antwort erhalten hat. Er schrieb der Versicherung, dass er für den Fall, dass bis Freitag 3.6.2015 keine Nachricht eingehe, die Reparatur am 6.6.2015 in Auftrag geben werde. Aus den Daten ist ersichtlich, dass nicht der Juni, sondern der Juli gemeint sein muss. Mithin sind dem Kl. weitere 10 Tage Überlegfrist vom 27.6. bis 6.7.2015 anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kl. auf seine berechtigte Anfrage an die Bekl. zu 3) keine Antwort erhalten.

Daneben beste...

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