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zfs 12/2010, Differenzverfahrensgebühr bei Widerrufsvergleich

Heinz Hansens
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VV RVG Nr. 3101 Nr. 2

Gem. Nr. 3101 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem "normalen" Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.

LAG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2010 – 4 Ta 5/10

In dem vor dem ArbG Hamburg geführten Kündigungsrechtsstreit haben die Parteien einen Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen. In den Ziffern 5 u. 6 dieses Vergleichs haben sie die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Küsterwohnung geregelt. Mit dieser Regelung sollte der beim AG Hamburg-Barmbek anhängige Räumungsrechtsstreit miterledigt werden. Die in dieser Verhandlung von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hat den Vergleich widerrufen. Der ArbG-Prozess, in dem sich die Klägerin dann selbst weiter vertreten hatte, endete durch einen neuen Vergleich, in dem nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung vereinbart wurden. Den Gegenstandswert setzte das ArbG für die Klage und den Vergleich auf 1.260 EUR fest.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte das ArbG den Gegenstandswert betreffend die mitverhandelte Küsterwohnung auf 9.408 EUR fest. Die gegen diesen Beschl. gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das LAG zurückgewiesen.

[4] 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das ArbG den Gegenstandswert für die v...

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